SG Landshut: Impfschaden nach mehr als 70 Jahren anerkannt

Bereits die Eltern der 70-jährigen Klägerin hatten vor
vielen Jahrzehnten vergeblich versucht, eine Anerkennung
der Halbseitenlähmung rechts als Folge der Pockenimpfung
im Jahr 1948 zu erreichen. Die Klage vor dem Sozialgericht
Landshut hatte nun Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist im Jahr 1947 geboren. Mit neun Monaten wurde
die Klägerin geimpft. Zunächst ist es zu hohem Fieber gekommen.
Die Wochen und Monate danach hatten die Eltern bemerkt, dass
ihre Tochter in der Benutzung der rechten Hand und des rechten
Beines deutlich eingeschränkt war.

Der Versorgungsträger hatte die Anerkennung eines Impfschadens
damals abgelehnt, weil ein Zusammenhang der Lähmungen mit der
Impfung nicht ausreichend erklärbar war.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut
war es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung
gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch
zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen.

Der beauftragte Sachverständige habe aufzeigen können, dass es sich
um einen Schlaganfall im sehr frühen Kleinkindesalter gehandelt haben
müsse. Da bei Kleinkindern ein Schlaganfall ansonsten eine ausgesprochene
Seltenheit sei, sei das Sozialgericht aufgrund der gut dokumentierten
und glaubhaften Aussagen der Eltern zur Überzeugung gekommen, dass die
damalige Impfung die wahrscheinliche Ursache für die lebenslange
schwere Behinderung der Klägerin sei.

Gericht:

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.05.2019 – S 15 VJ 6/17

Quelle : Rechtsindex

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