BMI-Papier offenbart – „bastelt“ die Ampel an geheimen Kriegsplänen?

Die Ampel hat sich offenbar, man ist beinahe versucht zu sagen wie immer, Großes vorgenommen. Seit 5. Juni des Jahres existiert ein Papier das auf der Seite des Bundesinnenministeriums einsehbar ist.

Trotzdem man ja bekanntlich von der dortigen „Hausherrin“ Nancy Faeser mittlerweile so manche „gewohnt“ ist lässt einen dies dann doch erschaudern.

Auch philosophia-perennis widmete sich den möglichen Hintergründen zu diesem Thema unter dem Titel „Bundestagswahl fällt im Kriegsfall aus“.

Nur scheinbare „Kriegspläne“ ?

Wir haben uns hier erlaubt einige Auszüge aus dem Papier, das verlinkt ist, auf zu führen. Beginnend mit dem Einleitungstext, der zweifelsfrei eine klare „Ampelhandschrift“ trägt.

In den über dreißig Jahren seit Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung (RRGV) am 10. Januar 1989 hat sich das sicherheitspolitische Umfeld Deutschlands grundlegend gewandelt. Infolge der Entspannung nach dem Ende des Kalten Krieges wurden viele Strukturen, Organisationen, Dienststellen und Anlagen der zivilen und militärischen Verteidigung zurückgebaut. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ist ein Bruch des Völkerrechts und der europäischen Sicherheitsordnung. Darauf haben Deutschland und die NATO reagiert und ihre Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeiten ausgebaut. Erstmals seit Jahrzehnten ist Deutschland auch wieder militärisch bedroht. Gleichzeitig sind seit Beginn des 21. Jahrhunderts im Cyber- und Informationsraum und durch die fortschreitende Nutzung des Weltraums neue Herausforderungen für die Gesamtverteidigung zu Tage getreten. Zusätzlich stellen hybride Aktivitäten sowie die Erosion der Rüstungskontrolle, aber auch regionale Konflikte und Krisen in der europäischen Nachbarschaft, eine wachsende Bedrohung dar.

Als Land im Zentrum Europas ist die Bundesrepublik Deutschland insbesondere für die Vorbereitung der Verlegung eigener Streitkräfte und als Transitland sowie als rückwärtiger Einsatzraum verbündeter Streitkräfte gefordert.

Nachstehend haben wir aus den verschiedenen Unterabschnitten einige „markante“ Punkte herausgefasst.

Die Bundeswehr als Instrument der militärischen Verteidigung

Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Verteidigungsfähigkeit gegen terroristische und hybride Bedrohungen (einschließlich Desinformation) und Bedrohungen aus dem Cyber- und Informationsraum;

Die im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten endet grundgesetzkonform, Anm.d.Red.) neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

Eine während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperiode des Bundestages und der Volksvertretungen der Länder endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.

Was möglicher Weise für nicht „ampelkonforme“ Mitteldeutsche Regionen zum Tragen kommen könnte.

In Erweiterung ihrer Funktionen kann die Bundesregierung im Verteidigungsfall, soweit es die Verhältnisse erfordern, außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

Kommunikation

Zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen im äußeren Notstand ist die Bundesregierung auf sichere und zuverlässige Kommunikationssysteme für Verschlusssachen angewiesen. Mit der Weiterentwicklung der nationalen Krypto-Technologien in Form hochsicherer Kommunikation zum Schutz von Geheimnissen von Staat und Wirtschaft etabliert die Bundesregierung ein solches krisenresilientes und digital-souveränes Kommunikationssystem

Selbstschutzmaßnahmen

Wegen der Möglichkeit des gleichzeitigen Eintritts von Schäden an einer Vielzahl von Orten können die Bürger nicht damit rechnen, dass überall sofort staatlich organisierte Hilfe geleistet werden kann. Sie müssen deshalb 28 darauf vorbereitet sein, sich zunächst selbst zu helfen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fertigkeiten auch Nachbarschaftshilfe zu leisten.

Im äußeren Notstand können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung Verlassens- und Betretungsverbote sowie Evakuierungsanordnungen erlassen.

Nahrungsversorgung

Bei bestimmten Produkten ist die Bundesrepublik Deutschland kein Selbstversorger; insbesondere bei Obst und Gemüse, pflanzlichen Ölen und Fetten sowie bei Eiweißfuttermitteln ist der durch Einfuhren zu deckende Zuschussbedarf hoch. In einer Krise und im Verteidigungsfall muss mit einem Rückgang der Einfuhren, insbesondere der Überseeimporte, aber auch mit Störungen bei der Produktion und Verteilung von Lebensmitteln gerechnet werden.

Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) durch Rechtsverordnungen Vorschriften u. a. zum Vorhalten von Lebensmitteln, Betriebsmitteln oder Geräten zur Notstromversorgung und zu einer geordneten Abgabe von Lebensmitteln (ggf. Rationierung) erlassen.

Zur Sicherstellung der Versorgung in einer Versorgungskrise kann das BMEL durch Rechtsverordnungen regulierend in die gesamte Lebensmittelkette, von der Herstellung bis zur Verteilung von Lebensmitteln, eingreifen.

Die staatliche Ernährungsvorsorge trägt dazu bei, kurzfristig Versorgungsengpässe in Krisensituationen zu überbrücken. Sie bedarf jedoch einer ergänzenden privaten Ernährungsnotfallvorsorge.

Bürger sollen einen individuell zusammengestellten privaten Lebensmittelvorrat für zehn Tage vorhalten.

Energieversorgung

Von primärer Wichtigkeit für die Treibstoffversorgung sind die Vereinbarungen im internationalen Bereich. Die Bundesrepublik Deutschland ist in die Krisenmechanismen der Internationalen Energieagentur und der Europäischen Union eingebunden.

Soweit eine Eigenbevorratung der Bundeswehr nicht vorgesehen ist, sollen die militärischen Bedarfe mitberücksichtigt werden.

Warenlieferungen und Werkleistungen

Bei entsprechender Zunahme der wirtschaftlichen Störungen und der Verteidigungserfordernisse müssen Behörden des Bundes und der Länder, schrittweise auch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, durch die Wirtschaftssicherstellungsverordnung ermächtigt werden, verteidigungsnotwendige Prioritäten durch behördlichen Einzeleingriff durchzusetzen.

Erst wenn in einer verschärften Krise auch bei nichtgewerblichen Endabnehmern das Angebot für bestimmte Waren der gewerblichen Wirtschaft gedrosselt werden muss und ähnlich wie vor allem bei Nahrungsmitteln der Gesichtspunkt einer gerechten Verteilung unabweisbar wird, hat das BMWK gemäß der Wirtschaftssicherstellungsverordnung u. a. die amtliche Bewirtschaftung mit Bezugsscheinen für solche Waren einzuführen.

Die Bundesregierung wird anordnen, dass Versorgungskarten als Kontrolldokumente, die dem unberechtigten Empfang von Bezugsscheinen entgegenwirken sollen, zusammen mit den Lebensmittelkarten an jede natürliche Person ausgegeben werden.

Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs

Für den Straßenverkehr im äußeren Notstand können verkehrslenkende Maßnahmen getroffen werden.  U.a. Sie dienen insbesondere der Unterstützung bestimmter Maßnahmen der Aufenthaltsregelung.

Aufgrund der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs kann der Individualverkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern eingeschränkt werden;

Die Eisenbahnen können nach Maßgabe der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs Verkehrsleistungen, insbesondere das Zugangebot sowie die Beförderung von Personen und Gütern, beschränken.

Sicherstellung der Postversorgung und der Telekommunikation

Der nötige Zugang zum Funkfrequenzspektrum für die Bundeswehr ist vorzuhalten.

Zudem ist im äußeren Notstand für staatliche Stellen und weitere Telekommunikationsbevorrechtigte eine vorrangige Bereitstellung und Entstörung von Anschlüssen und Übertragungswegen sowie die vorrangige Herstellung von Mobilfunkverbindungen sicherzustellen.

 Sicherstellung des Personalbedarfs

Der Bedarf an Arbeits-, Dienst- und sonstigen Personalleistungen ist unter Zugrundelegung des auch im äußeren Notstand fortbestehenden Grundrechts der freien Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes zunächst auf freiwilliger Basis zu decken. Nur wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, können gemäß Arbeitssicherstellungsgesetz bestimmte staatliche Lenkungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt, eine Meldepflicht der nicht berufstätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe einzuführen.  Der ermittelte Bedarf ist bei den Agenturen für Arbeit anzumelden.

Kann der Arbeitskräftebedarf dadurch nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden, sind nach Anwendbarkeit des Arbeitssicherstellungsgesetzes staatliche Lenkungsmaßnahmen zulässig, wonach Arbeitnehmer im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

sowie private Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit beenden dürfen

zivile Arbeitskräfte der Bundeswehr nur mit Zustimmung der durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle der Bundeswehrverwaltung herangezogen werden können.

Sowie die Agenturen für Arbeit Wehrpflichtige in ein Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes verpflichten können.

Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren dürfen jedoch erst im Verteidigungsfall und dann auch nur in das zivile Gesundheitswesen sowie in die ortsfeste militärische Lazarettorganisation verpflichtet werden.

Die Bundesregierung kann bei Anwendbarkeit des Arbeitssicherstellungsgesetzes dessen Anwendungsbereich, der sich auf die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte sowie auf den öffentlichen Dienst, das Gesundheitswesen, den Zivilschutz, die Wasser- und Energieversorgung, Ernährungsunternehmen, das Postwesen und die Telekommunikation sowie das Verkehrswesen beschränkt, durch Rechtsverordnung auf andere Bereiche erweitern, insbesondere wenn dies zur Durchführung lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben geboten ist.

Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können verpflichtet werden, bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten, sofern die vorhandenen Kräfte nicht ausreichen.

Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte im äußeren Notstand

Die verbündeten Streitkräfte und militärische NATO-Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten auf Basis der durch Deutschland eingegangen Verpflichtungen gegenüber der NATO Unterstützung unter anderem im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und dessen Zusatzabkommen.

Sodass auf dem Gebiet der Ernährung die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Lebensmitteln und Futtermitteln sichergestellt wird, die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser sichergestellt wird, die Versorgung mit Energie, Medien und Treibstoffen gewährleistet wird, die Nutzung zivil zugeteilter Frequenzen, nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes, vorübergehend eingeschränkt wird, wenn diese Frequenzen von der Bundeswehr zur Bewältigung ihrer Aufgaben benötigt werden.

Die zivile Verteidigung unterstützt die Bundeswehr bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit, indem u.a.  (Anm.d.Red.) die Erfassung von Wehrpflichtigen fortgeführt wird und die Übertragung ihrer Daten an die zuständigen Stellen der Bundeswehr erfolgt.

Finanzwesen

Auf der Grundlage des Nordatlantikvertrages hat die Bundesrepublik Deutschland finanzielle Beiträge zu den Verteidigungsaufgaben der NATO zu leisten.  Auf der Grundlage des EUV und des AEUV hat die Bundesrepublik Deutschland finanzielle Beiträge zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der EU zu leisten.

Zur Aufrechterhaltung der zivilen Notfallbereitschaft hat die NATO Grundanforderungen („Baseline Requirements“) definiert.

Diese sind u.a.(Anm.d.Red.) Fähigkeit zum wirksamen Umgang mit unkontrollierten Menschenbewegungen

Einige Punkte hier noch einmal „griffig“ zusammengefasst.

–  Die wichtigste Aufgabe: Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen mit ziviler      Unterstützung militärischer Operationen

–  Aufmarsch der NATO- und Bündnispartner „durch die BRD“

– Alle Zivilisten unterstehen de facto der Bundeswehr

–  Stresstest und große Übungen sind bereits geplant

–  Bevölkerung und Wirtschaft muss mitwirken

–  Verteidigung durch Militär und  Zivilisten

– Firmen müssen Kraftfahrzeuge, IT-Infrastrukturen und -dienstleistungen, Bau- und Depotgeräte u. Umschlagsleistungen auch für das „Bündnis- Militär“ stellen

– Die Versorgung der Bundeswehr mit Gütern und Leistungen im Bedarfsfall durch Nutzung ziviler Verkehrsmittel, -Leistungen und -Einrichtungen

– Personal der Zivilbevölkerung muss zur Verfügung stehen

Dies alles mag sich für die mittlerweile dritte Nachkriegsgeneration wohl schier unglaublich anhören, doch das ist „Kriegsalltag“ und für unsere Eltern und Großeltern mag es sich wie ein grauenhaftes Déjà-vu anfühlen.



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