Chatkontrolle: Verhandlungen der EU-Staaten sind festgefahren

Den EU-Staaten gelingt es weiterhin nicht, sich auf eine gemeinsame Position zur Chatkontrolle zu einigen. Das geht aus einem internen Verhandlungs-Protokoll hervor, das wir veröffentlichen. Einige Staaten bezweifeln bereits, ob die belgische Ratspräsidentschaft überhaupt noch eine Einigung herbeiführen kann.

EU-Kommissarin Ylva Johansson und belgische Innenministerin Annelies Verlinden
Kämpfen um Chatkontrolle: EU-Kommissarin Johansson und Belgiens Innenministerin Verlinden. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Belga

Die Chatkontrolle spaltet die EU. Die Kommission will Internetdienste verpflichten, die Inhalte ihrer Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen und diese an Behörden zu schicken. Das Parlament bezeichnet das als Massenüberwachung und fordert, nur unverschlüsselte Inhalte von Verdächtigen zu scannen.

Die EU-Staaten streiten seit zwei Jahren und können sich nicht einigen. Manche Länder unterstützen den Vorschlag der Kommission, andere eher die Position des Parlaments. Letzte Woche hat der Rat erneut in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung verhandelt. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung.

Anlasslos und massenhaft

Die EU-Kommission will Internetdienste verpflichten, sämtliche Nutzer anlasslos zu durchsuchen. Der Juristische Dienst des Rats hält diese allgemeine und unterschiedslose Chatkontrolle für illegal. Das EU-Parlament will einen Anfangsverdacht voraussetzen.

Die belgische Ratspräsidentschaft schlägt vor, weiterhin alle Nutzer zu überwachen und bekannte strafbare Kinderpornografie sofort an ein EU-Zentrum zu leiten. Unbekannte Kinderpornografie und Grooming sollen jedoch erst ab einem Grenzwert ausgeleitet werden. Die Niederlande kritisieren in jeder Verhandlungsrunde, dass diese Inhalte nicht präzise genug erkannt werden können.

Laut dem Vorschlag sollen Diensteanbieter Inhalte erkennen und ab dem zweiten Hit ausleiten, aber vom ersten Hit nichts erfahren. Wie das technisch funktionieren soll, hat Belgien nicht erklärt. Jetzt hat die Ratspräsidentschaft diese Geheimhaltung wieder gestrichen, „aus technischen Gründen“. Laut Frankreich widerspricht es jedoch dem Digitale-Dienste Gesetz, wenn Anbieter von Straftaten wissen, diese aber nicht melden.

Der aktuelle Vorschlag findet unter den EU-Staaten keine Mehrheit. Einige Staaten fordern, alle Nutzer zu scannen und Inhalte ab dem ersten Verdacht auszuleiten, darunter Bulgarien, Irland und Estland. Andere Staaten lehnen eine anlasslose und massenhafte Chatkontrolle aller Nutzer ab, darunter Österreich.

Verschlüsselt oder nicht

Die EU-Kommission will, dass Internetdienste auch verschlüsselte Inhalte ihrer Nutzer durchsuchen, zum Beispiel mit Client-Side-Scanning. Hunderte Wissenschaftler kritisieren das als unsicher und gefährlich. Das EU-Parlament will verschlüsselte Inhalte von der Chatkontrolle ausnehmen.

Die Ratspräsidentschaft liefert keine konkrete Antwort auf diese zentrale Frage. Sie will Verschlüsselung gleichzeitig schützen und brechen. Wie das technisch funktionieren soll, fragen sowohl Chatkontrolle-Befürworter Italien als auch Chatkontrolle-Gegner Polen. Eine Antwort ist nicht vermerkt. In bisherigen Sitzungen hatte sich Belgien für Client-Side-Scanning ausgesprochen.

Im aktuellen Vorschlag hat Belgien eine Definition von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wieder gestrichen. Die Niederlande kritisierten das, für das Land muss „zwingend eine Definition enthalten sein“. Belgien lehnt das ab: „Dies würde dazu führen, dass man ‚Federn lasse‘.“

Letzten Sommer hat die EU-Kommission eine Arbeitsgruppe Zugang zu Daten für eine wirksame Strafverfolgung gegründet. Dort fordern Polizei und Geheimdienste regelmäßig einen Stopp von oder sogar Verbot von wirksamer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Auf Nachfrage von Italien bestätigte Belgien, „dass die Verhandlungen in der andauerten, es bestehe ständiger Austausch“.

Beim Streit um Verschlüsselung ist also weiterhin keine Einigung in Sicht. Einige Staaten wollen verschlüsselte Inhalte scannen, darunter Spanien, Rumänien und Irland. Andere Staaten wollen verschlüsselte Inhalte schützen, darunter Deutschland, Polen und Österreich. Einige Staaten verweisen einfach auf ihre bereits bekannte Kritik.

Alter und Ausnahmen

Auch in anderen Bereichen machen die Verhandlungen keine Fortschritte. Um Grooming zu erkennen, müssen Anbieter das Alter ihrer Nutzer wissen. Frankreich weist darauf hin, „dass noch keine ausgereiften Technologien zur Verfügung stünden“. Belgien verweist auch dieses Problem nur in andere Arbeitsgruppen, die Lösungen finden sollen.

Dafür schlägt die Ratspräsidentschaft vor, Geheimdienste, Polizei und Militär von der Chatkontrolle auszunehmen. Diese Idee hatten die Staaten bereits letztes Jahr erst aufgenommen und dann wieder gestrichen. Frankreich hat „zahlreiche Fragen zur praktischen Umsetzung“ des Vorschlags.

Jetzt schlägt Belgien sogar vor, „vertrauliche Informationen, einschließlich Verschlusssachen, unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen und Geschäftsgeheimnisse“ von der Chatkontrolle auszunehmen. Dieser Vorschlag verdeutlicht, dass Chatkontrolle und Client-Side-Scanning vertrauliche Kommunikation gefährden. Ob sich die Staaten auf diese Ausnahmen einigen können, ist nicht bekannt.

Belgien bald gescheitert

Es ist nicht erkennbar, wie überhaupt eine Einigung aussehen soll. Die Fronten sind verhärtet. Einige Staaten wollen eine möglichst umfassende Chatkontrolle, andere eine möglichst begrenzte Chatkontrolle. Manche Staaten bezweifeln wohl bereits, ob Belgien überhaupt noch eine Einigung herbeiführen kann.

Bereits am Tag nach der Verhandlung haben wir berichtet:

Die EU-Staaten haben gestern über die Chatkontrolle verhandelt. Eine Einigung ist weiterhin nicht in Sicht. Eine qualifizierte Mehrheit der Staaten kann dem letzten Kompromiss-Vorschlag nicht zustimmen. Die belgische Ratspräsidentschaft muss sich etwas Neues überlegen. Die nächste Sitzung ist wohl erst in drei Wochen.

Das Protokoll bestätigt diese Einschätzung. Die EU-Staaten haben immer noch keine der wesentlichen Fragen gelöst. In den Worten der Ratspräsidentschaft: „Insgesamt gibt es derzeit noch keine ausreichende Unterstützung für eine allgemeine Ausrichtung.“

Wie es aussieht, muss sich Belgien nach vier Monaten etwas Neues einfallen lassen. Zwei Monate haben sie noch, dann geht die Präsidentschaft an Ungarn. Am 8. Mai verhandelt die Arbeitsgruppe erneut.


Hier das Dokument in Volltext:


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 16.04.2024
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BMF, BKAmt
  • Betreff: Sitzung der RAGS am 15.04.2024
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80
  • Kompromissvorschläge: ST 8579 2024 INIT

Sitzung der RAGS am 15.04.2024

I. Zusammenfassung und Wertung

Unter TOP 1 (Informationen der Präsidentschaft) berichtete Vorsitz über verschiedene Termine und Ereignisse im Zuständigkeitsbereich der RAGS.

Der Schwerpunkt der Sitzung lag bei TOP 2 (Entwurf der CSAVO). RAGS erörterte die vom Vorsitz unterbreiteten neuen Textvorschläge. Vorsitz schlussfolgerte, dass es insgesamt derzeit noch keine ausreichende Unterstützung für eine allgemeine Ausrichtung gebe. Er werde aber weiter daran arbeiten und einen neuen Ansatz vorlegen, der in der Sitzung der RAGS am 08.05.2024 beraten werden solle.

Unter TOP 3 stellte KOM die wesentlichen Elemente ihres staff working document zum VO-Entwurf Migrant Smuggling vor.

Unter TOP 4 berichtete der Vorsitzende der European Firearms Experts über die Aktivitäten dieser Gruppe.

II. Im Einzelnen

TOP 1: Information by the presidency

Zur Verlängerung der Interims-VO: Das EP stimmte der Verlängerung mit 469 „ja“, 112 „nein“ Stimmen und 37 Enthaltungen zugestimmt; die Zustimmung des Rates solle könnte am 29.04.2024 im AGRIFISH-Rat erfolgen (A-Punkt). Eine Einigung der dauerhaften CSAVO müsse in 2025 erfolgen, damit sie vor dem Auslaufen der Interims-VO im April 2026 in Kraft treten könne.

TOP 2: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse

Vorsitz begann mit der Aussprache zur Methodologie. Kommentare der MS seien bei der Überarbeitung aufgenommen worden.

DEU trug zu allen Punkten anhand der abgestimmten Weisung vor. Es werden im Folgenden daher die relevanten Wortmeldungen der anderen MS dargestellt.

FRA wies daraufhin, dass sehr große Dienste (VLOPs und VLOSEs) miteinander sprechen müssten, um mehrere Konten eines Nutzers (Pseudonyme) zu erkennen und zusammenzuführen. SWE legte PV ein, begrüßte Vorschläge aber grundsätzlich. ITA legte PV ein. HUN legte ebenfalls PV ein, eine erste Prüfung habe aber keine Kritikpunkte ergeben. EST begrüßte die Vorschläge der Präsidentschaft insgesamt, sie entsprächen im Wesentlichen den EST-Forderungen. Auch die Kategorisierung werde grds. begrüßt. Sie bedeute gewisse Aufwände für Dienste, die aus EST-Sicht aber erforderlich und angemessen seien. Es stellten sich Fragen zur Überprüfbarkeit von Ergebnissen der Altersverifikation. Auch sei für kleine und mittlere Dienste nicht sichergestellt, dass diese die Aufwände tragen könnten. Die Rolle von INHOPE solle weiter gestärkt werden. KOM kritisierte vorgeschlagenen Risikokategorien als ungeeignet. Es stehe im Raum, Anbieter als weniger sicher einzustufen, wenn sie den Anforderungen an „Safety by Design“ nicht gerecht würden. Diese Prüfung solle nicht gedoppelt werden. Aus SWE Sicht seien die Vorgaben in Abschnitt 5 der vorgeschlagenen Methodologie teilweise umfangreich. Anbieter sollten in diesem Prozess konsultiert werden, ggf. könnten die Vorgaben verschlankt werden.

Vorsitz wies erneut daraufhin, dass Details durch KOM im Komitologieverfahren festgelegt werden sollten. FRA sprach die Taskforce Altersverifikation an, die sich im Wesentlichen mit der Digitalen Wallet befasse. Diese werde allerdings erst im Jahre 2026 zur Verfügung stehen. „Zero Knowledge“ Technologien stünden noch später zur Verfügung. Ggf. müsste man jedenfalls hinweisen, dass noch keine ausgereiften Technologien zur Verfügung stünden. Vorsitz wies auf Arbeiten – auch des EP – zur Ausgestaltung von Altersverifikationen hin. Ggf. gelte es, einen Übergangszeitraum zu überbrücken, was auch schriftlich festgehalten werden könne. KOM offen, Hinweis auf technologische Voraussetzungen – auch zum Erlass von Aufdeckungsanordnungen – im VOE zu ergänzen.

ESP wies darauf hin, dass weitere Änderungen komplizierte und kleinteilige Regelungen umfassten. Da Einigung nicht absehbar sei, weil sich einige MS nicht bewegten, stelle sich die Frage, ob das Vorgehen richtig sei. Vorsitz erwiderte, ohne weitere Vorschläge werde auch keine Einigung gefunden.

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

FRA fragte nach einer Definition von „government accounts“. Es stellten sich zahlreiche Fragen zur praktischen Umsetzung von Absatz 2a. Vorsitz will Möglichkeit einer ergänzenden Definition aufgreifen. POL begrüßte Aufnahme von Absatz 2a, er schütze u.a. Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. CZE begrüßte, dass die Regelunge der Absätze 2a und 2b aus den EG zurück in den verfügenden Teil gezogen wurden und wiederholte Forderung zur alten Fassung von Absatz 5 zurückzukehren.

ITA verwies zunächst allgemein auf JD-Rat. Europäische Rechtsprechung weise eine gewisse Spannung mit dem vorgeschlagenen Umgang mit Verschlüsselung auf. Absatz 5 spreche davon, dass keine Pflicht zur Entschlüsselung bestehe. Es bedürfe auch Schutzstandards von Verschlüsselung. ITA fragte weiter zum Fortschritt der Verhandlungen in der HLWG. Vorsitz wurde auch um Erläuterung der Inhalte von Absätzen 2a und 2b gebeten.

Auf Nachfrage erläuterte KOM zum Zusammenhang zwischen der Neufassung der CSARL (COPEN-Zuständigkeit) und der CSAVO: die CSARL sei ein strafrechtliches Instrument mit einer eigenen Rechtsgrundlage. Es harmonisiere Definitionen und Strafrahmen. Verkürzt stelle es sich wie folgt dar: Die RL lege Pflichten für MS fest, während die VO Pflichten für Diensteanbieter vorsehe. Beide Vorhaben ergänzten sich gegenseitig. Die CSARL greife die Positionen einiger MS auf, die Aufgaben des EU-Zentrums im Bereich der Prävention zu stärken.

Vorsitz bestätigte, dass die Verhandlungen in der HLWG andauerten, es bestehe ständiger Austausch. Die weiteren ITA Verständnisfragen seien im Wesentlichen bereits beantwortet worden.

EST bat um eine Definition von „Geschäftsgeheimnissen“ i.S.d. Absatz 2b.

NLD bedauerte, dass die Definition in EG 26 verkürzt wurde. Eine Definition von E2EE müsse für NLD zwingend enthalten sein. Vorsitz sprach sich dafür aus, keine detaillierte Definition von E2EE aufzunehmen. Dies würde dazu führen, dass man „Federn lasse“. Ohne klare Definition werde Vorsitz von der Aufnahme einer solchen absehen. Unter CZE-Präsidentschaft habe sich eine Mehrheit für die Einbeziehung von E2EE ausgesprochen.

HUN mit PV.

Artikel 3 und 4: Risikobewertung und Risikominderung

POL unterstützte Änderungen in Zusammenhang mit EG 16a. Insgesamt bedürfe es weiterer Änderungen mit Blick auf den Umgang mit Verschlüsselung.

LVA fragte nach parallelen Fristen; Aufdeckungsanordnungen unterliegen langen Anordnungsfristen während derer evtl. erneute Risikobewertung erforderlich werden könnte. Es bedürfe Klarheit, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Dienste gestellt werden.

Vorsitz stellte die Klärung dieser Frage, die sich auf Artikel 3 Abs. 4 beziehe, zurück.

Artikel 5: Risikoberichte und -kategorisierung

Vorsitz erläuterte, dass die Inhalte des Annex 14 weiteren Änderungen unterliegen könnten. Wesentliche Inhalte sollten im VO-Text (abschließend) geregelt werden.

EST fragte nach der Umsetzbarkeit der Erhebung der Daten durch die Anbieter sowie deren Überprüfbarkeit. Vorsitz erläuterte, dass die Überprüfung durch die nationalen Koordinierungsbehörden in den MS erfolge.

Für POL gehe Absatz 2a in die richtige Richtung. Die Prüfung dauere an und sollte ggf. durch den EU-Datenschutzbeauftragten ergänzt werden.

FRA hinterfragte, dass in Absatz 2a lit. g Prozentsätze festgeschrieben werden. Das sei sehr kleinteilig. Vorsitz widersprach, dass eine solche Detailtiefe für erforderlich gehalten werde.

Artikel 7: Erlass von Aufdeckungsanordnungen

FRA kritisierte, dass in Absatz 10 zwischen neuem CSAM und Grooming unterschieden werde. Die Speicherdauer sei noch unklar. Die Streichung von „without the provider beeing notified“ führe dazu, dass der Anbieter Kenntnis von allen Hits erhalte, dies stehe allerdings in Widerspruch zu Artikel 18 DSA sowie zu US-amerikanischen Vorgaben. Vorsitz erwiderte, dass Artikel 18 DSA Pflichten von der Kenntnis abhängig mache. Die Streichung in Absatz 10 sei aus technischen Gründen erfolgt.

KOM erläuterte auf FRA Nachfrage, KOM-Entwurf sehe vor, das EU-Zentrum über CSAM zu informieren. Es gelten die Möglichkeiten des „redress“ des Artikel 9.

SWE begrüßte die Verschärfung von Absatz 10 grds. Es sollte klargestellt werden, dass beim Umgang mit bekanntem CSAM bereits ein Treffer ausreiche.

BGR – unterstützt durch IRL – kritisierte das in Absatz 10 vorgeschlagene Verfahren, das ggf. dazu führe, dass Anbieter die Verbreitung von CSAM wissentlich hinnehme. Bei einem Upload von neuem CSAM bedürfe es umgehender Reaktion, damit sich dieses nicht weiterverbreite. Bei mehreren erforderlichen Hits müsse sichergestellt sein, dass CSAM nicht aus technischen Gründen „verloren“ gehe.

Für EST sei Absatz 10 ein „gutes Negativbeispiel“. Aus Sicht der Kinder stelle Absatz 10 keine Verbesserung dar.

Für ITA wie POL sei technische Umsetzung von Aufdeckungen in verschlüsselten Diensten ohne Verschlüsselung zu brechen offen. Vorsitz regte die Befassung nationaler technischer Experten in der RAGS an.

SVN und AUT mit PV.

AUT verwies auf bekannte Kritik am Vorschlag.

POL fragte nach der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung auf bestimmte Nutzerinnen und Nutzer. Neben dem Schutz von Privatsphäre müsse der Schutz von Kindern bedacht werden.

NLD wiederholte Kritik an Aufdeckung von neuem CSAM und Grooming.

IRL stimmte Änderungen in Absatz 4 zu.

ESP erinnerte daran, dass die Eingrenzung von Artikel 7 auf Dienste mit hohem Risiko Hintertüren für Dienste lasse. Dienste könnten sich dadurch in eine niedrigere Kategorie „retten“, die Schlagkraft des Vorschlags werde reduziert.

ESP fragte weiter, was mit „hits“, die während einer Aufdeckungsanordnung auffielen passiere, wenn erst unter einer weiteren Anordnung weitere „hits“ hinzukämen. Es sei nicht vertretbar, dass diese „hits“ im Ergebnis keine Konsequenzen nach sich zögen.

PRT wie NLD wiesen auf Verfassungskonflikt hin, wenn Anordnungen nicht durch Justizbehörden erlassen werden.

DNK mit PV und grds. Kritik an den vorgeschlagenen Begrenzungen, die Anbieter zu einem Abwarten zwingen könne.

Für HUN zeige die Diskussion, dass Absatz 10 weiterer Konkretisierung bedürfe.

Artikel 10: Technologien und Schutzvorkehrungen

FRA und NLD baten JD-Rat um Stellungnahme, ob die in Abs. 2 vorgesehenen Durchführungsrechtakte der KOM zulässig seien. JD-Rat machte geltend, dies noch nicht abschließend beurteilen können. Es bedürfe noch näherer Klärung, was der Begriff Technologie bedeute und ob auch CSS davon erfasst sei. JD-Rat wies allgemein auf die sog. Meroni-Doktrin des EuGH aus dem Jahr 1958 hin.

Auf Bitte mehrerer MS sagte Vorsitz zu, die Ergänzung in Abs. 4 (a) (iii) noch näher zu substantiieren.

POL legte einen PV ein.

Artikel 43, 47a, 53a, 66

Auf Nachfrage von FRA erläuterte KOM, dass eine Stellungnahme des Technologieausschusses rein konsultativen Charakter habe und keine Bindungswirkung entfalten könne.

Erwägungsgründe

Keine Anmerkungen der Delegationen zu den in Dok. 8579/24 vorgeschlagenen Änderungen in den Erwägungsgründen.

Vorsitz schlussfolgerte wie folgt:

  • Zu Artikel 1 müsse man noch weitere Klarstellungen in den Absätzen 2a und 2b vornehmen. Vorsitz werde diese entsprechend umarbeiten. Zu Absatz 5 gebe es derzeit keinen Konsens.
  • Zu den Artikeln 3 und 4 gebe es keine größeren Widersprüche seitens der MS.
  • Zu Artikel 5 seien die Delegationen eher positiv eingestellt, der Feinschliff fehle aber noch. In Absatz 2a müsse man die Kriterien noch „en detail“ ausarbeiten, Vorsitz werde einen Textvorschlag vorlegen.
  • Zu Artikel 7 gebe es geteilte Meinungen, insbesondere zu Absatz 10. Hier müsse man noch Änderungen vornehmen.
  • In Artikel 10 müsse die Rolle des Technologieausschusses noch näher geklärt werden.
  • Insgesamt gebe es derzeit noch keine ausreichende Unterstützung für eine allgemeine Ausrichtung. Vorsitz werde aber weiter daran arbeiten und sich einen neuen Ansatz überlegen, über den er die Delegationen schnellstmöglich informieren werde.
  • Delegationen wurden gebeten, schriftliche Anmerkungen bis 18.04.2024, DS, zu übermitteln.
  • Die Sitzung der RAGS am 08.05.2024 werde sich zu einem großen Teil mit der CSAVO befassen. Vorsitz wolle in dieser Sitzung seinen neuen Ansatz beraten lassen.


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