Veröffentlichung des Sylt-Videos: Von Prangerwirkung und öffentlichem Interesse

Ein Beitrag auf dem juristischen Blog Legal Tribune Online (LTO) widmet sich der Frage, ob der Umgang deutscher Medien mit dem Sylt-Video rechtmäßig ist. Das Video wurde in vielen deutschen Medien geteilt, die Beteiligten wurden zum Teil unverpixelt gezeigt und ihre Namen wurden zugänglich gemacht. 

Einfach und klar scheint die Frage nicht zu beantworten zu sein, denn die von LTO befragten Juristen kommen zu ganz unterschiedlichen Antworten. Einig sind sie sich nur darüber, dass die Namensnennung verboten ist. Ob das auch für das unverpixelte Zeigen der Beteiligten gilt, wird hingegen nicht eindeutig beantwortet. 

Ganz klar ist dagegen, für die Beteiligten sind die persönlichen Konsequenzen gravierend. Das Durchreichen des Videos durch die Medien hatte daran einen entscheidenden Anteil. Mehreren wurde fristlos gekündigt, nach der Veröffentlichung persönlicher Daten wurden nicht nur sie, sondern auch Freunde und Verwandte angefeindet, berichtet LTO.

Dabei ist die Frage, ob sich die Beteiligten mit dem Absingen von Parolen wie "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" überhaupt strafbar gemacht haben, bisher gar nicht geklärt. In einem Urteil von 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass zum Tatbestand der Volksverhetzung außer der Äußerung einer Parole noch weitere Begleitumstände hinzutreten müssen, wie beispielsweise der konkrete Aufruf zu Gewalt gegen Personen oder Personengruppen. Das war im gezeigten Video nicht der Fall. Ob es solche Umstände gegeben hat, müsse erst ermittelt werden. 

Deutsche Medien haben den Umgang mit dem Material unterschiedlich gehandhabt. Einige zeigten die Gesichter der Beteiligten nur verpixelt, die Bild-Zeitung hat sie dagegen unverpixelt publiziert. Grundsätzlich sei das unverpixelte Zeigen von Personen dann möglich, wenn es sich um ein Zeitdokument handelt. Sind mehrere Personen auf einem Bild abgebildet, müsste das im Einzelfall abgewogen werden. So vertritt eine von LTO befragte Kanzlei die Position, die Person, die den Hitlergruß gezeigt habe, könne unverpixelt gezeigt werden, die anderen jedoch nicht. Pauschal, das geht aus den Antworten hervor, ist die Frage nicht zu beantworten. 

Abzuwägen sei zwischen Persönlichkeitsrecht, öffentlichem Interesse und letztlich auch der Prangerwirkung. Diese war im vorliegenden Fall enorm. 

Ob die Betroffenen inzwischen gegen die Veröffentlichung geklagt haben, ist bisher nicht bekannt. Auch wenn eine einfache Antwort auf die Frage, in welcher Form die Veröffentlichung rechtmäßig ist, nicht gegeben wird, geht aus dem Gesagten dennoch hervor, dass eine Klage vor allem gegen die Nennung von Namen und dem unverpixelten Zeigen der Gesichter Aussichten auf Erfolg eingeräumt werden muss. 

Mehr zum Thema – Die Sylt-Saga: "Wenn Nazis lachen"

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