Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat ganz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verpflichtet sind und Konten nicht willkürlich verweigern oder kündigen können. Das Gericht schob auch dem einfachen Konstrukt, nach dem Geldwäschegesetz einen Ablehnungs- oder Kündigungsgrund zu haben, einen Riegel vor. Der freie Journalist Hakon von Holst hat die Entscheidung gelesen und auf der Seite von Norbert Häring analysiert. Wir danken ihm herzlich für die Erlaubnis, seinen Artikel zu übernehmen. (hl)
Der Gerichtsbeschluss, der freie Medien vor finanzieller Austrocknung schützt, exklusiv analysiert
Ein Bankkonto ist wirtschaftliche Arbeitsgrundlage für kritische Publizisten. Viele konzernunabhängige Medien und freie Journalisten arbeiten auf Spendenbasis. Doch immer öfter kündigen Banken die Geschäftsbeziehung ohne Angabe von Gründen. Mit dem Umzug zu einer neuen Bank gehen Überweisungs-Daueraufträge von finanziellen Unterstützern verloren. Gut vierzig Fälle hatte ich für das Magazin
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