Genfer Friedensinstitut ruft ICC an Ermittlungen gegen EU Kommissionspräsidentin aufzunehmen

Das “Geneva International Peace Research Institute” (GIPRI) und “Juristenkollektiv für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Frankreichs” (CJRF) haben beim Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag einen Antrag eingebracht, um Untersuchungen gegen die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, wegen vermeintlicher Komplizenschaft einzuleiten.

GIPRI/CJRF: Ursula von der Leyen habe sich
durch Unterlassungen mitschuldig gemacht

UNSER MITTELEUROPA liegt die entsprechende Presseaussendung des Genfer Internationalen Friedenforschungsinstituts (GIPRI) und Juristenkollektivs aus Paris (CJRF) zu ihrer Eingabe an den “Internationalen Strafgerichtshof” (ICC/IStGH) vor, worin die vermeintlichen Beschuldigungen gegen die Präsidentin der Europäischen Kommission zusammengefasst sind.

Die Antragsteller GIPRI/CJRF machen ihre Vorwürfe am vermeintlichen Verhalten und den Entscheidungen der Kommissionspräsidentin zum Gaza-Krieg fest. Die Presseaussendung von GIPRI und CJRF halten zur Mitteilung an den IStGH unter anderem fest – wir zitieren:

DEN HAAG (Niederlande), 22. Mai 2024 – Heute wird dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, ICC/IStGH) eine Mitteilung vorgelegt, in der anhand von Fakten und Beweisen detailliert dargelegt wird, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass die derzeitige Präsidentin der Europäischen Kommission, Frau Ursula von der Leyen, eine deutsche Staatsangehörige, an einer Reihe von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt ist, die Verbrechen im Sinne der Rechtsprechung des IStGH darstellen und von den israelischen Streitkräften (IDF) gegen palästinensische Zivilisten in den besetzten palästinensischen Gebieten (OPT), einschließlich des Gazastreifens, begangen wurden.

 In dieser Mitteilung, die von verschiedenen Menschenrechtsgruppen und prominenten Akademikern und Experten für internationales Strafrecht unterstützt wird, wird der Ankläger aufgefordert, auf der Grundlage der gegen Frau Ursula von der Leyen vorgelegten Informationen Ermittlungen einzuleiten.

 Die Mitteilung dokumentiert detailliert die Tatsache, dass Frau Ursula von der Leyen persönlich strafrechtlich verantwortlich und strafbar ist für einige der Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord… und zwar in dem Maße, wie sie die Begehung oder die versuchte Begehung solcher Verbrechen im Sinne von Artikel 25 (3) (c) des Römischen Statuts des IStGH unterstützt, begünstigt und anderweitig unterstützt hat, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für ihre Begehung. Frau von der Leyen genießt vor dem IStGH keine funktionelle Immunität nach Artikel 27 des Römischen Statuts.

 Frau Ursula von der Leyen hat sich durch eine Reihe von positiven Handlungen und Unterlassungen in ihrer offiziellen Eigenschaft als Präsidentin der Europäischen Kommission an Verstößen gegen die Artikel 6, 7 und 8 des Römischen Statuts mitschuldig gemacht. Zu den positiven Handlungen gehören die folgenden:

 – Militärische Unterstützung…

 – Wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung…

 – Diplomatische Unterstützung…

 – Politische Unterstützung…

 Die Präsidentin der Europäischen Kommission hatte Kenntnis davon, dass sie sich durch Beihilfe und Vorschub in der Kommission an der Begehung der betreffenden Verbrechen beteiligte…

Frau von der Leyen kann sich der einfachen Tatsache nicht entziehen, dass sie von solchen Verbrechen wusste oder zumindest von der Plausibilität solcher Verbrechen wusste, wie der Internationaler Gerichtshof (International Court of Justice ICJ/IGH) in seiner Anordnung über vorläufige Maßnahmen vom 26. Januar 2024 in Bezug auf Völkermord festgestellt hat. Sie hätte alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen müssen, um die fortgesetzte Begehung solcher Verbrechen zu verhindern oder zumindest die Begehung dieser Verbrechen nicht in irgendeiner Weise zu erleichtern, was sie leider getan hat. Die Verpflichtung, die Begehung von Völkermord zu verhindern, ist in der Völkermordkonvention und im IStGH-Statut als vorrangig festgelegt.

 Auch hat die Präsidentin der Europäischen Kommission es versäumt, die Begehung der betreffenden Verbrechen zu verhindern. Sie ist somit durch Unterlassung mitschuldig. In der Tat:

Kommissionspräsidentin von der Leyen war und ist unter den gegebenen Umständen rechtlich zum Handeln verpflichtet, da das Völkerrecht einer Person mit hoheitlichen Befugnissen die Pflicht auferlegt, zum Schutz von Menschenleben zu handeln.

Präsidentin von der Leyen war und ist handlungsfähig; ihr standen (und stehen) Mittel zur Verfügung, um ihrer Handlungspflicht nachzukommen. Dies wird durch die Maßnahmen bestätigt, welche die Europäische Kommission unter ihrer Präsidentschaft in anderen Zusammenhängen (z.B. Ukraine) ergriffen hat, um die Begehung von Kriegsverbrechen zu verhindern und die Fähigkeit bestimmter Mächte zur Durchführung militärischer Operationen einzuschränken…

***

Übersetzung: UNSER-MITTELEUROPA

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