Europäischer Gerichtshof: Plattformen dürfen Daten nicht ewig für Werbung verwenden

Der Europäische Gerichtshof hat der Datenverarbeitung für Werbezwecke neue Grenzen gesetzt. Auch diese Informationen unterliegen der Datenminimierung. Mit der häufigen Datenspeicherung für die Ewigkeit ist das unvereinbar.

Max Schrems auf einer Bühne
Max Schrems hat schon viele Verfahren gegen Meta angestrengt.

Meta darf nicht einfach alle möglichen personenbezogenen Daten nutzen, um personalisierte Werbung auszuspielen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag bestätigt. Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, den Max Schrems von der Datenschutzorganisation noyb vor ein österreichisches Gericht gebracht hatte. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte daraufhin den EuGH gebeten, gewisse Fragen zur Datenschutzgrundverordnung auszulegen.

In der Entscheidung des EuGH geht es um zwei grundsätzliche Fragen. Die erste: Wie steht es mit der Datenminimierung bei Werbezwecken? Schrems hatte bemängelt, dass Meta alle möglichen personenbezogenen Daten für Werbung nutzt, ohne das zeitlich einzuschränken und die Daten irgendwann zu löschen. Seiner Ansicht nach müssten Daten regelmäßig gelöscht werden, selbst wenn eine Person prinzipiell in personalisierte Werbung eingewilligt hat.

Der EuGH folgt dieser Argumentation und sagt, dass es nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar ist, wenn ein Plattformbetreiber alle personenbezogenen Daten „zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet“.

Katharina Raabe-Stuppnig, Schrems Anwältin, sieht das als Bestätigung. Laut einer Pressemitteilung von noyb sagt sie: „Nach diesem Urteil darf nur ein kleiner Teil des Datenbestands von Meta für Werbezwecke verwendet werden – selbst wenn die Nutzer der Werbung zustimmen.“

Urteil mit Wirkung für die ganze Branche

Die zweite Frage drehte sich um die Verarbeitung sensibler persönlicher Daten, hier die sexuelle Orientierung von Personen. Seine eigene hatte Schrems bei einer Podiumsdiskussion offengelegt, verbunden mit einer Kritik an Facebook, wo er seine sexuelle Orientierung gerade nicht angegeben hatte. Doch berechtigt das Meta, daraufhin für Werbezwecke weitere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich darauf beziehen? Weil die Information an anderer Stelle öffentlich geworden ist? Nein, sagt der EuGH.

Raabe-Stuppnig fasst zusammen: „Wir sind sehr zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war.“ Es dürfte nicht nur Meta betreffen, sondern alle, die Werbedaten verarbeiten, ohne sie zeitlich zu begrenzen. Laut dem Digitalbranchen-Verband Bitkom könne dies „erhebliche Konsequenzen“ für die Digitalwirtschaft haben.


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