Die EU – unter dem Aspekt der „Kriminellen Vereinigung“ betrachtet – Teil 1

Egon W. Kreutzer

Einführung und Begriffsklärung

EU

Voranzustellen ist dieser Abhandlung die Tatsache, dass die Definition für das Wesen der EU, bevor sie sich in einem unüberschaubaren Wust von Details verliert, nicht weiter reicht als bis zu der Erkenntnis:

Die EU ist kein Staat, neigt jedoch dazu, sich so zu verhalten.

Kriminelle Vereinigung

Eine kriminelle Vereinigung ist einfacher zu definieren. In § 129 StGB hat es der deutsche Gesetzgeber versucht und sinngemäß festgehalten:

Kriminell ist eine Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Als Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines

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